Inhalt dieses Themas:

Meinungsverschiedenheiten zwischen Parteien können zu unüberbrückbaren Problemen führen, die nur unter Beizug von Dritten (Berater, Vermittler, Mediatoren, Richter, etc.) bereinigt werden können. Folgende Themen werden behandelt:
  • Abgrenzungen
  • Beratung
  • Vermittlung / Mediation
  • gerichtliche Verfahren
  • Wo können wir gegebenenfalls helfen?


Abgrenzungen

Das vorliegende Kapitel beschreibt "Streiterledigungen". Dies setzt zwangsläufig einen "Streit" oder eine Meinungsverschiedenheit voraus. Damit insbesondere eine Beratung, welche im ersten Kapitel sogleich nachfolgend dargestellt wird (teilweise auch eine Vermittlung oder eine Mediation) Sinn macht, setzt dies umgekehrt jedoch keineswegs einen Streit voraus. Beratungen sind häufig von Nöten, bevor irgendwelche Entscheide getroffen werden, z.B. im Rahmen
  • einer Umstrukturierung von Betrieben (steuerrechtliche Beratung, etc.),
  • einer vorzeitigen Pensionierung (versicherungstechnische Beratungen und/oder Anlageberatung, etc.),
  • einer Nachfolgeregelung (eherechtliche-, erbrechtliche-, gesellschaftsrechtliche Beratung, etc.)
  • etc.
Beratungen, wie sie soeben dargestellt wurden, die nicht im Rahmen von Streiterledigung erfolgen, werden insbesondere im Kapitel "Gutachten / Expertisen / Vermitteln von Wissen" besprochen.



Beratung

Häufig handelt es sich bei scheinbar unlösbaren Problemen, welche dann die Meinungsverschiedenheiten auslösen, nicht um Einzelprobleme, sondern um Problemkomplexe, also um eine Vielzahl, meist verschachtelter Probleme. Hier setzt die Arbeit des Beraters an. Im Rahmen einer sogenannten Instruktion wird versucht, den komplexen Fall zu analysieren und die Problemkomplexe in lösbare Einzelprobleme aufzuschlüsseln.

Ist diese Arbeit einmal erledigt, geht es darum, Prioritäten und Lösungswege festzulegen. Es sind die notwendigen Schritte zur Problemlösung, allenfalls mit Alternativen und vorbehaltenen Entschlüssen (je nach Reaktion der Ansprechpersonen) zu definieren und die konkrete Vorgehensweise nach einem Zeitplan abzusprechen (wer macht wann was). Es ist dabei keineswegs notwendig, dass der Berater nach aussen überhaupt in Erscheinung tritt.

Es hat sich gezeigt, dass auf diese Art und Weise auch recht komplexe Fälle mit absolut vertretbarem Aufwand bereinigt werden können.



Vermittlung / Mediation

Wie unter dem Thema "Beratung" angesprochen, ist es überhaupt nicht zwingend, dass der Berater nach aussen oder gegenüber dem Kontrahenten in Erscheinung tritt. Demgegenüber nimmt der Vermittler oder der Mediator im Rahmen der Vermittlung, der Mediation eine aktive Haltung ein und tritt auf, lädt ein, führt allenfalls Einzelgespräche, Vermittlungsverhandlungen, bringt Lösungsvorschläge ein oder führt im Rahmen einer Mediation die Gespräche derart, dass die Beteiligten "von selbst" zur richtigen Lösung gelangen. Der Vermittler und der Mediator organisieren das Verfahren, die Verhandlungen, protokollieren gegebenenfalls Resultate, verfassen Vergleiche, führen Abklärungen durch, ziehen nötigenfalls Experten bei, etc. Das Ziel der Vermittlung und der Mediation ist es, dass ein Streit, eine Meinungsverschiedenheit ohne Beizug der institutionalisierten Streitlöser, der Gerichte, Fachgerichte, Schiedsgerichte, allenfalls Behörden, etc. bereinigt werden kann.

Es soll der Einsicht zum Durchbruch verholfen werden, dass vor Gericht alle verlieren (auch diejenige Partei, die mit ihrer Ansicht voll durchgedrungen ist). Verloren wird Zeit, Geld, Nerven. Häufig werden auch Freundschaften oder Geschäftspartnerschaften aufs Spiel gesetzt. Ein Vergleich, der "schmerzt", (jeder gute Vergleich schmerzt!), aber eine Angelegenheit bereinigt, ist sicher besser als eine länger andauernde unklare Rechtslage, die unter Umständen künftige Geschäfte behindert oder gar verhindert. Ein Prozess kann bei den Betroffenen während den aktiven Prozessphasen gut und gerne 1/3 der verfügbaren Zeit beanspruchen. Diese Zeit fehlt dann natürlich im daily business.



Gerichtliche Verfahren

Es gibt ganz verschiedene gerichtliche Verfahren. Unterschieden wird einerseits nach Rechtsgebieten. Es gibt z.B. Gerichtsverfahren im Strafrecht, im Zivilrecht oder im Verwaltungsrecht. Dann gibt es gerichtsähnliche Verfahren, z.B. Administrativverfahren oder betriebsinterne Verfahren. Es gibt ferner Verfahren vor Spezialgerichten oder speziellen Behörden, wie z.B. vor einer Mietschlichtungsstelle, einem Arbeitsgericht, einem Handelsgericht, einem Schiedsgericht oder aber auch vor einer Selbsthilfeorganisation, der Bankenkommission, der Wettbewerbs- oder der Kartellkommission, etc.

Insbesondere im Zivilverfahren gibt es ganz unterschiedliche Verfahrensarten. Es gibt Verfahren vor dem Friedensrichter, summarische Verfahren, beschleunigte Verfahren, Befehlsverfahren, Feststellungsverfahren, Gestaltungsverfahren, ordentlichen Verfahren, streitige oder nicht streitige Verfahren.

Es gibt selbstverständlich ordentliche aber auch ausserordentliche Rechtsmittelverfahren über verschiedene Instanzen in ganz unterschiedlicher Ausgestaltung. Es gibt Einsprachen, Beschwerden, Aufsichtsbeschwerden, Verwaltungsgerichtsbeschwerden, Wiedererwägungsgesuche, Appellationen, Berufungen, Rekurse, Nichtigkeitsbeschwerden, Kassationsbeschwerden, Staatsrechtliche Beschwerden, etc.

Um das ganze "zu vereinfachen" gibt es in der Schweiz 26 Prozessrechte und natürlich für die einzelnen Problemkreise auch unterschiedliche Behörden. In einzelnen Kantonen gibt es Polizeirichterämter, in andern Kantonen gibt es Untersuchungsrichter, oder Amtstatthalter, Bezirksanwälte, etc. Hier gibt es Bezirksgerichte, dort Amtsgerichte oder Kantonsgerichte.

Die Aufgabe der Anwälte ist es insbesondere, das jeweils richtige Verfahren vor der richtigen Instanz anhängig zu machen. Es ist unumgänglich, die Eigenheiten, Spezialitäten, die geschrieben und sehr häufig eben auch ungeschriebenen "Gesetze" oder "Usanzen" zu kennen, sonst wird das Interesse des Rechtssuchenden nach einer materiellen Beurteilung eines Sachverhaltes unter Umständen mit rein formellen Begründungen abgeschmettert. Mögliche Fallstricke gibt es mehr als genug.

Ist endlich ein rechtskräftiger Entscheid vorliegen, ist die Vollstreckung desselben angesagt. Geht es dabei um einen Anspruch in Geld, kann ein Betreibungsverfahren anhängig gemacht werden. Denkbar ist ein Ausweisungsverfahren (z.B. nach Ablauf eines Mietverhältnisses). Der Richter kann angehalten werden, einen Verurteilten unter Androhung von Busse oder gar Gefängnis zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden zu verhalten.


Wo können wir gegebenenfalls helfen?
  • Problemanalysen
  • Vergleichsverhandlungen
  • Mediation
  • Prozesse führen
  • Verwaltungsverfahren
  • Strafrecht
  • Entscheidungsgrundlagen beschaffen
  • Ziele definieren
  • Schuldbetreibungs- und Konkursfragen
  • Vollstreckung von Urteilen und Ansprüchen
  • etc.